Herzensangelegenheiten Erzgebirgsklinikum e. V.
Was uns am Herzen liegt
Helfen, wo Hilfe dringend gebraucht wird – das ist das zentrale Anliegen unseres Vereins „Herzensangelegenheiten Erzgebirgsklinikum e. V.“, den wir als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Klinikums ins Leben gerufen haben.
Unsere Ziele
- Unterstützung sozialer Projekte möchte wir die Gesundheitsversorgung und Bildung regional, überregional und weltweit verbessern.
- Unterstützung von sozial schwachen Menschen und der Unterstützung von Hilfsorganisationen weltweit.
- Durch gezielte Spendenaktionen wollen wir dazu beitragen, wichtige medizinische Ausrüstung zu beschaffen, die Ausbildung von medizinischem Fachpersonal zu fördern und den Patientenkomfort zu verbessern.
- Unterstützung sozialer Projekte unterstützen, die das Wohlergehen und die Lebensqualität der Menschen im Erzgebirge verbessern. Von der Unterstützung bedürftiger Familien bis hin zur Förderung von Gesundheits- und Bildungsprogrammen.
Vorstand
| Vorsitzender | Koch Marcel | |
| Stellvertreterin | Christin Dylong | |
| 2. Stellvertreterin | Kristin Koch | |
| Schatzmeisterin | Stefanie Mollweide | |
| weiteres Vorstandsmitglied | Katja Pampel |
Satzung
Satzung Herzensangelegenheiten Erzgebirgsklinikum e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen "Herzensangelegenheiten Erzgebirgsklinikum e.V." Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e. V."
§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in 09366 Stollberg, Jahnsdorfer Straße 7. Der Verein wurde am 25.09.2023 errichtet.
§ 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
§ 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist primär die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege i.S.d § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO. Daneben sollen aber auch die Volksbildung i.S.d § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe i.S.d § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO, die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit i.S.d § 52 Abs. 2 Nr. 15 AO und insbesondere das bürgerliche Engagement zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke i.S.d § 52 Abs. 2 Nr. 25 AO gefördert werden.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Geld- und Sachmitteln in Form von Beiträgen, Spenden, medizinisches Equipment und Verbrauchsmaterialien sowie sonstige Zuwendungen für:
- inländische steuerbegünstigte Körperschaften;
- inländische sowie ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts;
- beschränkt steuerpflichtige Körperschaften aus den EU-/EWR-Staaten, die die Voraussetzungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts erfüllen;
- beschränkt steuerpflichtige Körperschaften aus Nicht-EU/EWR-Staaten sowie weitere ausländische Körperschaften, sofern die spätere Verwendung der Mittel für steuerbegünstigte Zwecke ausreichend nachgewiesen wird.
- Bedürftige und sozial benachteiligte Kinder, Alte und Familien
- Kranke Menschen
Der Zweck soll des Weiteren erreicht werden durch: - die Förderung von Veranstaltungen (z.B. Vorträge) und Aktionen im Erzgebirgsklinikum im sozialen, pflegerischen, medizinischen und wissenschaftlichen Bereich
Werbung für ehrenamtliches Engagement der Bevölkerung im Erzgebirgsklinikum
§ 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- a) mit dem Tod des Mitglieds,
- b) durch freiwilligen Austritt,
- c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
- d) durch Ausschluss aus dem Verein,
- e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
- a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
- a) dem Vorsitzenden
- b) dem 1. Stellvertreter
- c) dem 2. Stellvertreter
- d) dem Kassenwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom 1. oder 2. Stellvertreter schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der 1. oder 2. Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 1. Stellvertreter. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: - a) Entgegennahme desJahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
- b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
- c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
- d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
- e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.
§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
§ 15 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 15 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
a) an die E v - L u t h . S u p e r i n t e n d u r M a r i e n b e r g die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) vom 25.09.2023 errichtet (verabschiedet).
Stollberg, 25.09.2023
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Jahnsdorfer Straße 7
09366 Stollberg
Telefon: 0173 2387173
E-Mail: verein@erzgebirgsklinikum.de
